Rechtsanwältin Angela van Beek | Sorgerecht

Wer bekommt das Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung?

Grundsätzlich ändert sich durch eine Trennung oder Scheidung am Sorgerecht der Eltern nichts: Hatten beide Eltern vor der Trennung oder Scheidung das Sorgerecht gemeinsam, dann bleibt es auch danach dabei. Es ist aber auch möglich, dass das Sorgerecht nach der Trennung oder Scheidung von nur einem Elternteil ausgeübt wird.

Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung oder Scheidung

In Deutschland bleibt nach neun von zehn Scheidungen das Sorgerecht zunächst bei beiden Elternteilen. Das gemeinsame Sorgerecht ist also der Regelfall.
Nach § 1687 Absatz 1 Satz 1 BGB ist beim gemeinsamen Sorgerecht "bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist", das gegenseitige Einvernehmen beider Elternteile erforderlich.
Für das Kind von erheblicher Bedeutung sind zum Beispiel Entscheidungen über die Schulauswahl oder einen Schulwechsel, über die religiöse Erziehung, über schwerwiegende medizinische Eingriffe sowie über Anlage und Verwendung des Vermögens des Kindes.
Der Elternteil, bei dem das Kind mit Einverständnis des anderen Elternteils oder auf gerichtlichen Beschluss lebt, darf in Angelegenheiten des täglichen Lebens allein entscheiden. Darunter fallen Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben, zum Beispiel über Schlafzeiten und Essgewohnheiten.
Das Familiengericht kann einzelne Bereiche der Alleinentscheidungsbefugnis des einen Elternteils jedoch einschränken oder ganz ausklammern, wenn dies zum "Wohle des Kindes" erforderlich ist.

Alleiniges Sorgerecht auf gerichtlichen Beschluss:

Die alleinige elterliche Sorge oder Teile davon werden nur auf Antrag eines nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Elternteils übertragen. Den Antrag kann sowohl der Vater als auch die Mutter stellen (vgl. § 1671 BGB).
Dem Antrag ist laut Gesetz stattzugeben.

Wer bekommt das Sorgerecht bei Nicht-Verheirateten?

Sind die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet und wenn sie später weder einander heiraten, noch eine gemeinsame Sorgeerklärung abgeben, noch Ihnen das Familiengericht die elterliche Sorge gemeinsam überträgt, dann hat die Mutter das alleinige Sorgerecht (§ 1626 a Absatz 3 BGB).

Reform des Sorgerechts bringt mehr Rechte für unverheiratete Väter

Bis 2013 war eine Übertragung des Sorgerechts von einer ledigen Mutter auf den unverheirateten Vater nur möglich mit Zustimmung der Mutter. Stimmte die Mutter nicht zu, konnte der Vater seinen Anspruch auf sein Sorgerecht nicht einklagen. 
Der Europäische Gerichtshof sah darin einen Verstoß gegen die Menschenrechte. Das deutsche Sorgerecht wurde dementsprechend geändert und seit 2013 können auch nicht mit der Kindesmutter verheiratete Väterihre Beteiligung an der elterlichen Sorgeeinklagen. Der Vater kann also nun die Mitsorge auch dann erlangen, wenn die Mutter nicht zustimmt. 

Eine Übertragung der elterlichen Sorge oder Teilen davon auf den bis dahin an der elterlichen Sorge gar nicht beteiligten Vater alleine kommt nur in Frage, wenn die Kindesmutter zustimmt oder eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt. Hinzu kommt jeweils eine Kindeswohlsprüfung ( $ 1671 Abs. 2 BGB).

Deutlich  mehr Bedeutung hat nach der Reform des Sorgerechts die Möglichkeit nach $ 1626 a Abs. 2 BGB erfahren, die gemeinsame elterliche Sorge zu beantragen. Selbstverständlich orientiert sich das Familiengericht auch dabei am Kindeswohl.

Auf welcher Grundlage entscheidet ein Familiengericht über das Sorgerecht?

Im Sorgerechtsverfahren bedient sich das Familiengericht unterschiedlicher Erkenntnisquellen. Hierzu gehört der Vortrag der Kindeseltern, die Stellungnahme des Jugendamtes, der Bericht des immer zu bestellenden Verfahrensbeistandes (Anwalt des Kindes) sowie ggf. ein familienpsychologisches Sachverständigengutachten.
Hierbei sind Aspekte wie Kontinuität für das Kind, Bindungen des Kindes und die Erziehungsfähigkeit der Eltern von besonderer Bedeutung.

Eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts kann durch eine weitere gerichtliche Entscheidung später auch wieder rückgängig gemacht werden, wenn sich die Umstände ändern und es dem Kindeswohl am besten entspricht.

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