Rechtsanwältin Angela van Beek | Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt

Grundsätzlich sind die Ehegatten verpflichtet, spätestens nach der rechtskräftigen Scheidung, selbst für ihren eigenen Unterhalt zu sorgen. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch zahlreiche Ausnahmen. Dazu zählt insbesondere der Betreuungsunterhalt.

Danach kann derjenige, der wegen der Erziehung gemeinsamer Kinder, wozu auch Adoptivkinder gehören, eine Berufstätigkeit nicht oder nicht Vollzeit ausüben kann, von dem anderen Teil Unterhalt verlangen. Für die Frage, ab wann der betreuende Elternteil verpflichtet ist, wieder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, hat die Rechtsprechung verschiedene Grundsätze herausgebildet, wobei sich jedoch eine schematische Beurteilung verbietet. Vielmehr ist immer auf die Umstände des Einzelfalles zu achten. Aspekte wie Behinderung, Schwererziehbarkeit, Fremdbetreuung oder eine schon immer ausgeübte Tätigkeit, können die Einsatzzeitpunkte verlängern oder verkürzen.

Trennungsunterhalt

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt beginnt mit der Trennung und endet mit der Scheidung.

Sobald sich Ehegatten trennen, steht einem von ihnen ein Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den anderen Ehegatten zu, § 1361 BGB.

Voraussetzung für einen Trennungsunterhalt ist das Getrenntleben. Nach § 1567 BGB gilt hierzu, dass die Ehegatten räumlich getrennt leben und die Ehegemeinschaft nicht mehr führen wollen. Ehegatten sind auch dann im Sinne des Gesetzes getrennt, wenn sie in einer Wohnung getrennt von Tisch und Bett leben.

Trennungsunterhalt wird natürlich nur dann gezahlt, wenn das Einkommen des einen Ehegatten höher ist als das Einkommen des Anderen. Ist dieser andere Ehegatte nicht in der Lage, ein gleich hohes Einkommen zu verdienen, so kann er Trennungsunterhalt verlangen.

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